Die Landtagswahlen stehen bevor. Es werden die Laternen geschmückt, wie sonst im Dezember die Weihnachtsbäume. In einigen Gemeinden stehen prächtige Plakatschaschlik am Straßenrand.
Zur Freude der Bürger (und der kleineren Parteien, die keine hohen sechsstelligen Wahlkampfbudgets haben…) pflastern die im Landtag vertretenen Parteien jeden Quadratzentimeter zu. Dabei wird auch keine Rücksicht auf Spielregeln genommen, wie „nicht an der Innenseite einer Kurve“ oder „nicht direkt an einer Kreuzung” zu plakatieren, um die Sicht nicht zu behindern.
Bereits im Vorfeld der Plakatierung kommt Freude auf. Erst einmal muss die Plakatierung beantragt werden. Da steht man vor teilweise spannenden Hürden. Am Ende des zweiten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass jede Gemeinde eine (leicht auffindbare) E-Mailadresse für ihre Ämter hat; und selbst wenn diese existiert, ist nicht sichergestellt, dass sie funktioniert oder vor Weihnachten noch abgerufen wird. Die Digitalisierung der Verwaltung ist offenkundig immer noch eine große Baustelle…
Hat man diese Hürden erst mal genommen, dann kommt irgendwann (hoffentlich) die Genehmigung an. In den meisten Fällen auf Papier. Wenn man Glück hat, vorab als Datei. Und wenn man großes Glück hat, ist sie nur ein oder zwei Seiten lang und nicht eine zehnseitige komplexe Anleitung inklusive diverser Straßenpläne und technischer Spezifikationen, wie die Plakate beschaffen sein müssen. Für die Wahlen ist diese Sondernutzung des Straßenlandes grundsätzlich unentgeltlich. Einige Gemeinden jedoch sind auf die Idee gekommen, für das Ausstellen der Genehmigung eine Gebühr zu verlangen. Auch wenn die Zahl derzeit noch überschaubar ist, kann dies auf die Dauer zu einer echten Belastung werden.
Für das Anbringen der Plakate selbst gibt es landesweite Regeln. Einige Gemeinden erfinden aber „spaßige“ Ergänzungen. Das beginnt mit trivialen Dingen, wie der Mindesthöhe; in der einen Gemeinde sind es 2,10 m, in der nächsten 2,40 m. Eingehalten wird natürlich beides nicht. Interessant sind auch Genehmigungsaufkleber, meist in grellen SIgnalfarben gehalten, die geschmackvolle Noten im Gesamtdesign des Plakates setzen und nach dem ersten starken Regen weggespült sind. Bei Wahlkämpfern besonders gern gesehen ist die Idee einzelner Gemeinden, dass man im Vorfeld angeben soll, wie viele Plakate man in welcher Straße zu hängen gedenkt. Planbar ist dies selbstverständlich nicht und führt zu den eingangs erwähnten Plakatschaschlik. Irritierend sind auch Vorgaben, das Plakat in einer Mindesthöhe von 2,30 m (Unterkante) anzubringen, aber gleichzeitig auf keinen Fall die Laternennummer zu verdecken, die sich auf 2,60 m Höhe befindet und so im Weg ist, dass man das Plakat nur mit einer Leiter, oder besser gleich Hebebühne, oberhalb davon anbringen könnte. Meistens stellt sich aber diese Frage in der Praxis nicht wirklich, weil die Konkurrenz ohnehin schon ihre Plakate auf 1,80 m so angebracht haben, dass es sich durch die Laternennummer keinen Millimeter bewegen lässt. Demnach bleibt oft nichts anderes übrig, als das eigene Plakat resignierend in bequemer Arbeitshöhe darunter zu hängen.
Bei genauerem Betrachten erscheint die Einhaltung der Regeln nicht allzu wichtig zu sein. Vielerorts werden sie wohl eher als Vorschläge behandelt. So wird beispielsweise der Mindestabstand von 50 m zu Gemeindegebäuden, insbesondere Schulen und Kindergärten oft nicht eingehalten und die Laterne direkt vor der Tür des Kindergartens verwendet. Auch Laternen, die bereits mit festen Werbeträgern versehen sind, oder sogar Bäume werden gern zur Anbringung genutzt.
Sicherlich ist vom zuständigen Ordnungsamt nicht zu erwarten, dass es angesichts dieses verwirrenden Katalogs an Vorschriften regelmäßig alle Plakate auf korrekte Anbringung hin überprüfen und fehlerhafte Anbringungen sofort bemängeln. Deshalb erscheint es zielführender, sich auf sinnvolle, möglichst landesweit einheitliche Regeln zu verständigen und gleichzeitig auf individuelle Ergänzungen zu verzichten.
Auch für die Ämter wäre es weniger Arbeitsaufwand, auf die Allgemeinverfügung und das Straßengesetz hin zu weisen und einen guten Wahlkampf zu wünschen, wie das einige wenige auch tun…
Die Wahlplakate der PIRATEN sind übrigens hier alle zu sehen: https://wiki.piratenbrandenburg.de/Wahlkampf/Wahlplakate
Ein launiger Tatsachenbericht aus dem Wahlkampf…
Die Landtagswahlen stehen bevor. Es werden die Laternen geschmückt, wie sonst im Dezember die Weihnachtsbäume. In einigen Gemeinden stehen prächtige Plakatschaschlik am Straßenrand.
Zur Freude der Bürger (und der kleineren Parteien, die keine hohen sechsstelligen Wahlkampfbudgets haben…) pflastern die im Landtag vertretenen Parteien jeden Quadratzentimeter zu. Dabei wird auch keine Rücksicht auf Spielregeln genommen, wie „nicht an der Innenseite einer Kurve“ oder „nicht direkt an einer Kreuzung” zu plakatieren, um die Sicht nicht zu behindern.
Bereits im Vorfeld der Plakatierung kommt Freude auf. Erst einmal muss die Plakatierung beantragt werden. Da steht man vor teilweise spannenden Hürden. Am Ende des zweiten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass jede Gemeinde eine (leicht auffindbare) E-Mailadresse für ihre Ämter hat; und selbst wenn diese existiert, ist nicht sichergestellt, dass sie funktioniert oder vor Weihnachten noch abgerufen wird. Die Digitalisierung der Verwaltung ist offenkundig immer noch eine große Baustelle…
Hat man diese Hürden erst mal genommen, dann kommt irgendwann (hoffentlich) die Genehmigung an. In den meisten Fällen auf Papier. Wenn man Glück hat, vorab als Datei. Und wenn man großes Glück hat, ist sie nur ein oder zwei Seiten lang und nicht eine zehnseitige komplexe Anleitung inklusive diverser Straßenpläne und technischer Spezifikationen, wie die Plakate beschaffen sein müssen. Für die Wahlen ist diese Sondernutzung des Straßenlandes grundsätzlich unentgeltlich. Einige Gemeinden jedoch sind auf die Idee gekommen, für das Ausstellen der Genehmigung eine Gebühr zu verlangen. Auch wenn die Zahl derzeit noch überschaubar ist, kann dies auf die Dauer zu einer echten Belastung werden.
Für das Anbringen der Plakate selbst gibt es landesweite Regeln. Einige Gemeinden erfinden aber „spaßige“ Ergänzungen. Das beginnt mit trivialen Dingen, wie der Mindesthöhe; in der einen Gemeinde sind es 2,10 m, in der nächsten 2,40 m. Eingehalten wird natürlich beides nicht. Interessant sind auch Genehmigungsaufkleber, meist in grellen SIgnalfarben gehalten, die geschmackvolle Noten im Gesamtdesign des Plakates setzen und nach dem ersten starken Regen weggespült sind. Bei Wahlkämpfern besonders gern gesehen ist die Idee einzelner Gemeinden, dass man im Vorfeld angeben soll, wie viele Plakate man in welcher Straße zu hängen gedenkt. Planbar ist dies selbstverständlich nicht und führt zu den eingangs erwähnten Plakatschaschlik. Irritierend sind auch Vorgaben, das Plakat in einer Mindesthöhe von 2,30 m (Unterkante) anzubringen, aber gleichzeitig auf keinen Fall die Laternennummer zu verdecken, die sich auf 2,60 m Höhe befindet und so im Weg ist, dass man das Plakat nur mit einer Leiter, oder besser gleich Hebebühne, oberhalb davon anbringen könnte. Meistens stellt sich aber diese Frage in der Praxis nicht wirklich, weil die Konkurrenz ohnehin schon ihre Plakate auf 1,80 m so angebracht haben, dass es sich durch die Laternennummer keinen Millimeter bewegen lässt. Demnach bleibt oft nichts anderes übrig, als das eigene Plakat resignierend in bequemer Arbeitshöhe darunter zu hängen.
Bei genauerem Betrachten erscheint die Einhaltung der Regeln nicht allzu wichtig zu sein. Vielerorts werden sie wohl eher als Vorschläge behandelt. So wird beispielsweise der Mindestabstand von 50 m zu Gemeindegebäuden, insbesondere Schulen und Kindergärten oft nicht eingehalten und die Laterne direkt vor der Tür des Kindergartens verwendet. Auch Laternen, die bereits mit festen Werbeträgern versehen sind, oder sogar Bäume werden gern zur Anbringung genutzt.
Sicherlich ist vom zuständigen Ordnungsamt nicht zu erwarten, dass es angesichts dieses verwirrenden Katalogs an Vorschriften regelmäßig alle Plakate auf korrekte Anbringung hin überprüfen und fehlerhafte Anbringungen sofort bemängeln. Deshalb erscheint es zielführender, sich auf sinnvolle, möglichst landesweit einheitliche Regeln zu verständigen und gleichzeitig auf individuelle Ergänzungen zu verzichten.
Auch für die Ämter wäre es weniger Arbeitsaufwand, auf die Allgemeinverfügung und das Straßengesetz hin zu weisen und einen guten Wahlkampf zu wünschen, wie das einige wenige auch tun…
Die Wahlplakate der PIRATEN sind übrigens hier alle zu sehen: https://wiki.piratenbrandenburg.de/Wahlkampf/Wahlplakate