Der Landesvorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland sucht einen Beauftragten für handlungsunfähige Untergliederungen – Regionalbeauftragten (m/w).
Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der vom Landesvorstand beschlossenen Regelung für “Beauftragte für handlungsunfähige Untergliederungen – Regionalbeauftragte (m/w)”. Er wird tätig für alle Gliederungen, für die kein gesonderter Beauftragter benannt ist.
Die Tätigkeit des Regionalbeauftragten (m/w) erfolgt im Rahmen der Beauftragungs-Geschäftsordnung des Landesverbandes. Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss, sie endet, wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt oder wenn der Beauftragte das Vertrauen des Vorstands verliert und dies der Vorstand per Beschluss feststellt.
Die Arbeit ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Notwendige Auslagen werden erstattet. Der Bewerber sollte Mitglied der Piratenpartei sein, vorzugsweise des Landesverbandes Brandenburg.
Aussagekräftige Bewerbungen erbitten wir bis 23.05.2016 an vorstand@piratenbrandenburg.de .
Aufgaben:
In Gliederungen unterhalb des Landesverbandes, die handlungsunfähig sind, wird ein vom Landesvorstand beauftragter Ansprechpartner (Regionalbeauftragter, m/w) für die Piraten in den betreffenden Gliederungen einerseits und den Landesvorstand andererseits benannt. Die Aufgaben des Regionalbeauftragten bestehen
a) in der Beantwortung von Fragen, die die Gliederung betreffen
b) in vorbereitenden Gesprächen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit
c) in der Vorbereitung einer möglichen Auflösung der Gliederung auf dem Landesparteitag gemäß §28a der Landessatzung
d) in der Berichterstattung gegenüber Landesparteitag und Landesvorstand über den Zustand der Gliederung.
Vom Beauftragten wird selbständiges Handeln erwartet mit dem Ziel, möglichst die Handlungsfähigkeit der Gliederung wiederherzustellen oder aber mit der Auflösung geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Notwendige Auslagen des Beauftragten werden auf Antrag durch Beschluss des Landesvorstandes ersetzt.
Die Handlungsunfähigkeit einer Untergliederung wird durch den Landesparteitag -bzw. im Zeitraum zwischen Landesparteitagen- durch den Landesvorstand festgestellt. Sie ergibt sich spätestens mit der Überfälligkeit einer Vorstandswahl in der Untergliederung. Die Feststellung der Handlungsunfähigkeit wird durch ein ein entgegenstehendes Votum des satzungsgemäßen Gliederungsvorstandes gegenstandslos.
Ein Beauftragter kann für eine Untergliederung, für mehrere Untergliederungen oder für alle handlungsunfähigen Untergliederungen, für die kein anderer Beauftragter benannt ist, benannt werden.
Der Landesvorstand des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland sucht einen Beauftragten für handlungsunfähige Untergliederungen – Regionalbeauftragten (m/w).
Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der vom Landesvorstand beschlossenen Regelung für “Beauftragte für handlungsunfähige Untergliederungen – Regionalbeauftragte (m/w)”. Er wird tätig für alle Gliederungen, für die kein gesonderter Beauftragter benannt ist.
Die Tätigkeit des Regionalbeauftragten (m/w) erfolgt im Rahmen der Beauftragungs-Geschäftsordnung des Landesverbandes. Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss, sie endet, wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt oder wenn der Beauftragte das Vertrauen des Vorstands verliert und dies der Vorstand per Beschluss feststellt.
Die Arbeit ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Notwendige Auslagen werden erstattet. Der Bewerber sollte Mitglied der Piratenpartei sein, vorzugsweise des Landesverbandes Brandenburg.
Aussagekräftige Bewerbungen erbitten wir bis 23.05.2016 an vorstand@piratenbrandenburg.de .
Aufgaben:
In Gliederungen unterhalb des Landesverbandes, die handlungsunfähig sind, wird ein vom Landesvorstand beauftragter Ansprechpartner (Regionalbeauftragter, m/w) für die Piraten in den betreffenden Gliederungen einerseits und den Landesvorstand andererseits benannt. Die Aufgaben des Regionalbeauftragten bestehen
a) in der Beantwortung von Fragen, die die Gliederung betreffen
b) in vorbereitenden Gesprächen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit
c) in der Vorbereitung einer möglichen Auflösung der Gliederung auf dem Landesparteitag gemäß §28a der Landessatzung
d) in der Berichterstattung gegenüber Landesparteitag und Landesvorstand über den Zustand der Gliederung.
Vom Beauftragten wird selbständiges Handeln erwartet mit dem Ziel, möglichst die Handlungsfähigkeit der Gliederung wiederherzustellen oder aber mit der Auflösung geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Notwendige Auslagen des Beauftragten werden auf Antrag durch Beschluss des Landesvorstandes ersetzt.
Die Handlungsunfähigkeit einer Untergliederung wird durch den Landesparteitag -bzw. im Zeitraum zwischen Landesparteitagen- durch den Landesvorstand festgestellt. Sie ergibt sich spätestens mit der Überfälligkeit einer Vorstandswahl in der Untergliederung. Die Feststellung der Handlungsunfähigkeit wird durch ein ein entgegenstehendes Votum des satzungsgemäßen Gliederungsvorstandes gegenstandslos.
Ein Beauftragter kann für eine Untergliederung, für mehrere Untergliederungen oder für alle handlungsunfähigen Untergliederungen, für die kein anderer Beauftragter benannt ist, benannt werden.