[singlepic id=108 w=225 float=right]Die VG Wort, die VG Musikedition, die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen sowie die Schulbuchverlage haben – wie bereits berichtet – mit den deutschen Ländern im Dezember 2010 einen Vertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG für Unterrichts- und Prüfungsmaterialien geschlossen. Er gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Nach diesem Vertrag stellen die Verlage den Ländern eine “Plagiatssoftware” zur Verfügung, um digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifizieren zu können. Die Länder verpflichten sich darin, dass jährlich mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lassen.
Frage 1: In welchem Zeitraum und von wem wurde der “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ (im Folgenden als ‘Vertrag‘ bezeichnet) verhandelt?
Zu Frage 1: Der Gesamtvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den anderen Bundesländern mit den Rechteinhabern bietet den Schulen während der Laufzeit bis Ende 2014 die notwendige Rechtssicherheit. Dieses Ergebnis konnte in längeren Verhandlungen erzielt werden. In der Amtschefkonferenz der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) wurde am 20. September 2007 beschlossen, dass das federführende Land Bayern Verhandlungen mit der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) fortführen soll, mit dem Ziel einer Pauschalvergütung. Diese Verhandlungen wurden von dem im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständigen Amtschef in den Jahren 2007 bis 2010 geführt, Die Verhandlungsentwürfe wurden jeweils über das Sekretariat der KMK an die Länder verteilt und von diesen kommentiert, Im Dezember 2010 wurde der geltende Vertrag zwischen den Ländern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, und den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Verlagen unterzeichnet, Wirksam wurde der Vertrag durch die Genehmigung seitens der Mitglieder der KMK am 10. Februar 2011 sowie der Finanzminister der Länder am 31. März 2011.
Frage 2: Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage wurde der Einsatz dieser Software beschlossen? Wurde für die Umsetzung des Vertrages bereits eine gesetzliche Grundlage geschaffen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wann ist dies geplant?
Zu Frage 2: Die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Software ist der Gesamtvertrag. Der vertraglich geregelte Einsatz der Software steht unter dem Vorbehalt, dass die von den Verlagen noch vorzulegende Software die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Notwendigkeit, die Einwilligung der Verlage zur Vervielfältigung von Werken, die zu Unterrichtszwecken bestimmt sind, durch eine vertragliche Regelung einzuholen, beruht auf einer zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Rechtsänderung (Einfügung des § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Bis zu dieser Gesetzesänderung konnten die Lehrkräfte zur Veranschaulichung im Unterricht und zu Prüfungszwecken erlaubnisfrei auch solche Werke nutzen. In den Verhandlungen haben die Verlage deutlich gemacht, dass für sie nicht die Höhe der Vergütung ausschlaggebend für einen Vertragsschluss wäre, sondern zum Schutz ihres Primärmarkts die Möglichkeiten, das Kopieren aus Unterrichtswerken und insbesondere das (unzulässige) Digitalisieren von Unterrichtswerken zu beschränken.
Frage 3: Wer hat bei den Verhandlungen dieses Vertrages – auf welcher rechtlichen Grundlage – das Land Brandenburg vertreten? Wie haben das Land Brandenburg und/oder von ihm beauftragte Personen auf die Verhandlungen Einfluss genommen?
Zu Frage 3: Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 4: Wie wurde die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Brandenburg in die Verhandlungen des Vertrages einbezogen? Liegt eine Bewertung des Vertrags durch die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz vor? Wenn ja, wie lautet die Bewertung? Wenn nein, wieso nicht?
Zu Frage 4: Die Landesdatenschutzbeauftrage wurde über den Vertrag informiert. Weil eine datenschutzrechtliche Prüfung der Software erst nach deren Vorlage möglich ist, konnte auch die Landesdatenschutzbeauftragte bisher keine Bewertung vornehmen. Ohne Prüfung durch die Landesdatenschutzbeauftragte wird keine Software im Land Brandenburg eingeführt.
Frage 5: Wann, durch wen und auf welcher Grundlage wurde Herr Ministerialdirektor Josef Erhard vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch das Land Brandenburg ermächtigt, den Vertrag im Namen des Landes Brandenburg zu unterzeichnen?
Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 1 bezüglich der Beschlussfassung in der KMK.
Frage 6: Wurden Schulen (im Sinne § 1 Absatz 3 des Vertrages) des Landes Brandenburg und Mitbestimmungsgremien dieser Schulen in die Ausarbeitung und Verhandlung des Vertrages einbezogen? Wenn ja, welche und auf welche Weise? Wenn nein, wieso nicht?
Zu Frage 6: Die Schulen wurden und werden nicht in derartige Vertragsverhandlungen einbezogen, Der Gesamtvertrag bringt den Schulen Vorteile. Es geht hierbei um die Einräumung von Rechten, die ohne den Vertrag nicht bestünden. So dürfen ohne die durch den Vertrag geregelte Zustimmung der Schulbuchverlage bzw. Rechtsinhaber seit Änderung des Urheberrechts keine Kopien aus Unterrichtmaterialien gemacht werden, Der Vertrag eröffnet den pauschalen Rahmen für die Schulen und das Land übernimmt die Kosten für die Schulträger.
Frage 7: Welche Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Dienstanweisungen zur Umsetzung dieses Vertrages wurden im Land Brandenburg für die öffentlichen Schulen bisher erlassen (§ 6 Absatz 1 des Vertrages) und wo wurden diese veröffentlicht?
Zu Frage 7: Die öffentlichen und privaten Schulen wurden über den Gesamtvertrag und die sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen zum Ende des Schuljahres 2010/2011 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informiert. Eine Dienstanweisung, wie § 6 Abs. 1 des Gesamtvertrages sie fordert und wie beispielsweise in Thüringen erfolgt, wurde nicht erlassen.
Frage 8: Welche Maßnahmen wurden seitens des Landes Brandenburg und seiner Schulen bereits zur Umsetzung von § 6 Absatz 4 des Vertrags getroffen und welche weiteren Maßnahmen sind noch geplant? Bitte benennen Sie diese.
Zu Frage 8: Maßnahmen können gegebenenfalls erst nach Vorlage der Software und deren datenschutzrechtlicher Prüfung umgesetzt werden.
Frage 9: Auf welche Höhe beziffert die Landesregierung die dem Land Brandenburg entstehenden Kosten durch die Prüfung von Speichersystemen nach § 6 Absatz 4 des Vertrages?
Zu Frage 9: Die Software wird gegebenenfalls von den Verlagen auf deren Kosten zur Verfügung gestellt.
Frage 10: Existiert nach Auffassung der Landesregierung eine gesetzliche Grundlage für den – nach § 6 Absatz 4 des Vertrages – durch die Prüfung verursachten Eingriff in die Grundrechte von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern? Wenn ja, welche?
Zu Frage 10: Die Software wird nur bei datenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit eingesetzt. Ein Eingriff in Grundrechte erfolgt nicht, da die Software nur eingesetzt werden kann, wenn keine Verknüpfungen zu personenbezogenen Daten von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern möglich sind.
Frage 11: Auf welche Höhe beziffert sich der finanzielle Anteil des Landes Brandenburg jeweils pro Jahr gemäß § 5 Absatz 1 des Vertrages?
Zu Frage 11: Die Beträge ergeben sich aus § 5 Absatz 1 des Vertrages. Die jeweiligen Jahresbeträge werden auf die Länder nach dem „Königsteiner Schlüssel, der jährlich neu berechnet wird, verteilt, Das Land Brandenburg zahlt im Jahr 2011 rund 233.000 Euro Abschlag zzgl. rund 10.000 Euro Restbetrag nach § 5 Abs. 3. Für die kommenden Jahre ergeben sich für das Land Brandenburg voraussichtlich folgende Beträge: Im Jahr 2012 rund 259.000 Euro, im Jahr 2013 rund 282.000 Euro und im Jahr 2014 rund 299.000 Euro.
Frage 12: Nach welchen Kriterien (§ 6 Absatz 4 des Vertrages) werden die jeweiligen Schulen jährlich ausgewählt? Um welches anerkannte statistische Verfahren handelt es sich?
Frage 13: Wurde der Modus der Auswahl der zu überprüfenden Schulen im Land Brandenburg bereits – wie vertraglich festgelegt – mit den Verlagen abgesprochen? Wurden die Schulen in diese Absprachen mit einbezogen oder ist dies noch geplant?
Frage 14: Wurde die Auswahl der betroffenen Schulen für das Land Brandenburg bereits durchgeführt und wenn ja, nach welchem Modus fand sie statt und welche Schulen sind betroffen?
Zu den Fragen 12 bis 14: Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt gegebenenfalls – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Bisher liegt weder die Software vor noch wurde das Verfahren konkretisiert.
Frage 15: Wurden die Brandenburger Schulen bereits über ihre aus dem Vertrag entstehenden Pflichten informiert? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, bis wann soll dies erfolgen?
Zu Frage 15: Siehe Antworten zu den Fragen 7 und 8.
Frage 16: Hat die Aufforderung nach § 6 Absatz 5 des Vertrags bereits stattgefunden? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, bis wann soll dies erfolgen?
Zu Frage 16: Eine Aufforderung der Schulträger, die Bestimmungen des Gesamtvertrages in § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend auf ihre Schulen anzuwenden, ist durch die Bildungsministerin bisher nicht erfolgt. Siehe bezüglich der Information aller Schulen die Antwort zu Frage 7.
Frage 17: Wer ist der Hersteller der entsprechenden Software und wer ist dafür zuständig, dass die “technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software“ gewährleistet wird? Wie und durch wen wird diese Unbedenklichkeit überprüft und sichergestellt? Gibt es seitens des Landes Brandenburg Anforderungen an die Software und wenn ja, welche sind dies?
Zu Frage 17: Da die Software noch nicht bekannt ist, kann zum Hersteller keine Angabe gemacht werden. Die Prüfung wird u. a. unter Beteiligung der Landesdatenschutzbeauftragten erfolgen. Darüber hinaus wird eine Abstimmung zwischen den für Schule zuständigen Ministerien der Länder erfolgen.
Frage 18: Wird der Quellcode des Programmes offen gelegt? Wenn ja, wann? Wenn nein, wieso nicht? Wird die Software durch ein unabhängiges Zertifizierungsbüro dahingehend zertifiziert, dass sie nur die nach dem Vertrag zulässigen Funktionen erfüllt? Wenn nein, wieso nicht?
Zu Frage 18: Da die Software noch nicht bekannt ist, kann hierzu keine Angabe gemacht werden.
Frage 19: Sind von den Inhalten dieses Vertrages auch gemeinfreie oder unter einer Creative Commons-Lizenz (oder ähnlichen freien Lizenzen) stehende Werke betroffen? Wenn ja, warum?
Zu Frage 19: Nach dem Vertrag sind nur Werke betroffen, an denen die Schulbuchverlage bzw. andere Rechtinhaber Rechte haben, Andere Lizenzen oder „freie Werke“ werden nicht von den Regelungen des Vertrages erfasst.
Frage 20: Welche Daten sind nach Meinung der Landesregierung geeignet, eine nicht genehmigte Kopie zu erkennen? Welche Daten dürfen mit der Software nach Meinung der Landesregierung durchsucht und gesammelt werden, um datenschutzrechtlich unbedenklich zu sein?
Frage 21: Welche Personen dürfen nach Auffassung der Landesregierung Zugriff auf die durchsuchten und erhobenen Daten haben? Von wem dürfen sie ausgewertet werden, um den Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden? Wie können nach Auffassung der Landesregierung die gesammelten Daten an diejenigen, die sie auswerten, übermittelt werden, um den Anforderungen des Datenschutzrechts gerecht zu werden?
Frage 22: Wie kann die Software auf den von den Schulen genutzten Computern und Speichersystemen installiert werden, insbesondere auf den nicht selbst betriebenen, die gemäß des Vertrags ebenfalls geprüft werden dürfen?
Frage 23: Benötigt die eingesetzte Software zur Auffindung von Kopien einen Internetzugriff? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass mitunter sensible Daten auf den Speichersystemen das Schulnetzwerk nicht verlassen?
Zu den Fragen 20 bis 23: Da die Software noch nicht bekannt ist, können hierzu keine Angaben gemacht werden.
Frage 24: Entstehen dem Land Brandenburg Kosten durch das Aufspielen der Software auf durch die in Schulen genutzten aber nicht selbst betriebenen Computer und Speichersysteme? Wenn ja, in welcher Höhe?
Zu Frage 24: Dem Land entstehen keine Kosten, da vertraglich nur die Überprüfung der Schulcomputer (Speichersysteme der Schulen) geregelt ist.
Frage 25: Werden Schulleiterinnen und Schulleiter auf Grundlage von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages dazu verpflichtet, die privaten Arbeitsrechner des Lehrpersonals auf Digitalisate zu kontrollieren? Wenn ja, welche Kosten fallen hierfür an und wie ist dies mit geltenden Gesetzen und Rechtsprechungen vereinbar?
Zu Frage 25: Der Einsatz auf Rechnern von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern wird schon aus datenschutzrechtlicher sowie arbeits- bzw. dienstrechtlicher Sicht nicht erfolgen.
Frage 26: In welcher Weise gedenkt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg – Frau Dr. Martina Münch – bei Einsatz der Software gemäß § 6 Absatz 4 des Vertrages als Dienstherrin ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Lehrpersonal hinsichtlich des Schutzes des Grundrechtes auf Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter informationstechnischer Systeme nachzukommen?
Zu Frage 26: Die Fürsorgepflicht der Bildungsministerin ist dadurch erfüllt, dass nur nach Prüfung der Software und insbesondere nur bei deren datenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit der Einsatz erfolgen wird. Außerdem werden auch nur die Speichersysteme der Schulen (Schulcomputer) von der Überprüfung erfasst. Die Software wird nur eingesetzt werden, wenn durch den Einsatz keine Verknüpfungen zu personenbezogenen Daten von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern erfolgen können. Im Übrigen wird sich das Land Brandenburg über die KMK mit den anderen für Schule zuständigen Ministerien der Länder dafür einsetzen, dass weiterhin die Einschränkungen der Schulen im Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Vorgaben so gering wie möglich sind.
[singlepic id=114 w=150 float=right]Michael Hensel, 1. Vorsitzender der Piratenpartei Brandenburg, stellt hierzu fest: „Die Antwort der brandenburgischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage zeigt, dass die zuständige Konferenz der Kultusminister (KMK) bei der Ausarbeitung des Gesamtvertrages nicht transparent gearbeitet hat und die Umsetzbarkeit der vertraglich geregelten Inhalte bei den Verhandlungen nur unzureichend abwog. Beispielsweise wurden und werden die Schulen – und somit die direkt betroffenen Akteure – nicht in die Vertragsverhandlungen einbezogen (siehe Antwort zu Frage 6) und das Land Brandenburg erließ bis heute keine entsprechende Dienstanweisung für die öffentlichen Schulen, obwohl es sich in § 6 Absatz 1 des Vertrages dazu verpflichtete, dies noch im noch im Schuljahr 2010/2011 zu tun (siehe Antwort auf Frage 7). Neben diesen generellen Kritikpunkten an der Entstehung und Umsetzung des nicht tolerierbaren Gesamtvertrages gibt es allerdings weitere zu kritisierende Fakten, die aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage resultieren: Nach Aussage der Landesregierung wurde die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg bislang nur über den Vertrag informiert und nicht in die Ausarbeitung einbezogen (siehe Antwort auf Frage 4). Außerdem kann die Landesregierung keine Aussage dazu treffen, wer den Prüfvorgang an sich zu finanzieren habe (siehe Antwort auf Frage 9).”
Die Piratenpartei Brandenburg fordert die Landesregierung dazu auf, dass sie auch in Zukunft zu ihrer Aussage steht, nach der die Software “nur nach Prüfung und deren datenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit” zum Einsatz kommen wird, “wenn keine Verknüpfungen zu personenbezogenen Daten von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern möglich sind” (siehe Antwort auf Frage 26). “Da wir den bereits stattgefunden Vertrauensbruch gegen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auf das Schärfste kritisieren und der Auffassung sind, dass eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Überprüfung der Computer und Netzwerke in den Schulen auf Digitalisate nicht möglich ist, fordern wir, dass die Umsetzung der entsprechenden vertraglichen Regelungen auf Dauer nicht geschehen wird.”, so Michael Hensel weiter. Die Piratenpartei Brandenburg ruft die brandenburgische Landesregierung außerdem dazu auf, in Zukunft bei der Erarbeitung von Verträgen und Gesetzen frühzeitig alle Betroffenen zu beteiligen und von Anfang an alle Vorgänge transparent darzustellen.
[singlepic id=108 w=225 float=right]Die VG Wort, die VG Musikedition, die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen sowie die Schulbuchverlage haben – wie bereits berichtet – mit den deutschen Ländern im Dezember 2010 einen Vertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG für Unterrichts- und Prüfungsmaterialien geschlossen. Er gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Nach diesem Vertrag stellen die Verlage den Ländern eine “Plagiatssoftware” zur Verfügung, um digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifizieren zu können. Die Länder verpflichten sich darin, dass jährlich mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lassen.
Die Piratenpartei Brandenburg kritisierte diesen Vertrauensbruch gegen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auf das Schärfste und brachte einen umfangreichen Fragenkatalog zur Aufklärung des Sachverhaltes ein. Dieser Fragenkatalog wurde Mitte November von den beiden CDU-Abgeordneten Gordon Hoffmann und Danny Eichelbaum im identischen Wortlaut als Kleine Anfrage in den brandenburgischen Landtag eingebracht. Im Namen der Landesregierung beantwortete die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport – Frau Dr. Martina Münch – diese Kleine Anfrage wie folgt:
[singlepic id=114 w=150 float=right]Michael Hensel, 1. Vorsitzender der Piratenpartei Brandenburg, stellt hierzu fest: „Die Antwort der brandenburgischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage zeigt, dass die zuständige Konferenz der Kultusminister (KMK) bei der Ausarbeitung des Gesamtvertrages nicht transparent gearbeitet hat und die Umsetzbarkeit der vertraglich geregelten Inhalte bei den Verhandlungen nur unzureichend abwog. Beispielsweise wurden und werden die Schulen – und somit die direkt betroffenen Akteure – nicht in die Vertragsverhandlungen einbezogen (siehe Antwort zu Frage 6) und das Land Brandenburg erließ bis heute keine entsprechende Dienstanweisung für die öffentlichen Schulen, obwohl es sich in § 6 Absatz 1 des Vertrages dazu verpflichtete, dies noch im noch im Schuljahr 2010/2011 zu tun (siehe Antwort auf Frage 7). Neben diesen generellen Kritikpunkten an der Entstehung und Umsetzung des nicht tolerierbaren Gesamtvertrages gibt es allerdings weitere zu kritisierende Fakten, die aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage resultieren: Nach Aussage der Landesregierung wurde die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg bislang nur über den Vertrag informiert und nicht in die Ausarbeitung einbezogen (siehe Antwort auf Frage 4). Außerdem kann die Landesregierung keine Aussage dazu treffen, wer den Prüfvorgang an sich zu finanzieren habe (siehe Antwort auf Frage 9).”
Die Piratenpartei Brandenburg fordert die Landesregierung dazu auf, dass sie auch in Zukunft zu ihrer Aussage steht, nach der die Software “nur nach Prüfung und deren datenschutzrechtlicher Unbedenklichkeit” zum Einsatz kommen wird, “wenn keine Verknüpfungen zu personenbezogenen Daten von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern möglich sind” (siehe Antwort auf Frage 26). “Da wir den bereits stattgefunden Vertrauensbruch gegen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer auf das Schärfste kritisieren und der Auffassung sind, dass eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Überprüfung der Computer und Netzwerke in den Schulen auf Digitalisate nicht möglich ist, fordern wir, dass die Umsetzung der entsprechenden vertraglichen Regelungen auf Dauer nicht geschehen wird.”, so Michael Hensel weiter. Die Piratenpartei Brandenburg ruft die brandenburgische Landesregierung außerdem dazu auf, in Zukunft bei der Erarbeitung von Verträgen und Gesetzen frühzeitig alle Betroffenen zu beteiligen und von Anfang an alle Vorgänge transparent darzustellen.