Vor einem Jahr stellte das Amtsgericht Bremen fest, dass das Hausrecht über dem Recht der GEZ-“Gebührenbeauftragten” steht. Damit ist es möglich, den Mitarbeitern der GEZ ein generelles Hausverbot für die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück zu erteilen. Auf diese noch weitgehend unbekannte Tatsache weist die Piratenpartei alle Bürger hin, die unter den weiter andauernden GEZ-Schnüffeleien leiden.
»Vielen ist nicht bewusst, dass die Mitarbeiter der GEZ kein Recht haben, sich in ihrer Wohnung oder auf ihrem Grundstück umzuschauen«, stellt Sebastian Nerz, Vorsitzender der Piratenpartei, klar. »Sollte ein GEZ-Mitarbeiter uneingeladen und ohne ihre Erlaubnis so etwas tun, so ist das Hausfriedensbruch.« Hausfriedensbruch ist eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Haftstrafe geahndet werden kann. Noch bis zu drei Monate nach dem Vorfall kann Strafanzeige erstattet werden.
»Man kann solchem Verhalten einen Riegel vorschieben«, so Nerz weiter, »indem man vorsorglich der GEZ mitteilt, für ihre Mitarbeiter gelte ein generelles Hausverbot. Das geht formlos und muss sofort von der GEZ befolgt werden.« Vorformulierte Musterschreiben an die Gebühreneinzugszentralen in den jeweiligen Bundesländern können aus dem Netz heruntergeladen werden.
Wer sich um die GEZ-Gebühr bisher herumgedrückt hat, sollte so ein tolles Musterschreiben auf keinen Fall absenden, sonst hat er den netten GEZ-Eintreiber garantiert erst recht vor der Tür.
Hallo – die Daten haben sie sowieso schon, weil sie diese vom zuständigen Einwohnermeldeamt bekommen. Mit einem schriftlich erteilten Hausverbot dürfen sie nicht mal mehr versuchen auf dein Grundstück zu kommen. Vor allem aber wird der Eingang vieler Schreiben darauf aufmerksam machen, dass die Bürger sich diese “Spitzelei” nicht mehr gefallen lassen.
Bitte ladet die GEZ nicht noch ein, bei euch vorbeizukommen
“es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen
ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von mir schriftlich bestätigt worden.”
sondern ändert den Text z.B. so ab: “Für Auskünfte über Art und Umfang der bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gebe ich ihnen gerne schriftlich auf Anfrage/ hiermit Auskunft: ” …