Piratenpartei

Kommunikationsfreiheit in Gefahr: Sperrverfügung gegen Internet-Provider

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) strebt eine Blockade von Internet-Seiten mit kinderpornographischen Inhalten an. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Gutachten zum Thema Internetzensur im Kampf gegen die Kinderpornographie erstellt.  Nun hat Netzpolitik nachgeholfen und das Dokument veröffentlicht. Die Bundesregierung will bis Ende Februar eine verbindliche Vereinbarung  erarbeiten. Wir finden das schlicht tollkühn angesichts der vorgetragenen Bedenken. Die spannende Frage ist jetzt, ob sich Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen von den Plänen ehrenvoll verabschiedet -und damit auf dem Boden des Grundgesetzes bleibt- oder sich dem Seitendruck von Wolfgang Schäuble ergibt und das Projekt weiter vorantreibt.

Wir zitieren:

“An erster Stelle ist dabei die Kommunikationsfreiheit des Art. 5 GG zu nennen, die zwar nicht unbeschränkt garantiert wird, insbesondere durch die mittelbaren Wirkungen einer Sperrungsandrohung aber auf eine Weise gefährdet werden kann, die bedenklich erscheint. Denn wenn auch zuzugeben ist, dass Belange des Jugendschutzes im Allgemeinen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beschränkungen der Kommunikationsfreiheit legitimieren können, muss dennoch berücksichtigt werden, dass die Gefahr weitergehender Beeinträchtigungen besteht, wenn Access-Provider Geldbußen befürchten müssen, weil sie bestimmte Inhalte nicht hinreichend ausfiltern können.

Dann nämlich besteht die Gefahr, dass diese Provider zur Vermeidung möglicher Nachteile auch Inhalte sperren, die an sich unbedenklich sind. Im Ergebnis würden dadurch private Unternehmen zu einer Art Zensurstelle, die darüber entscheidet, welche Informationen zu den Bürgern gelangen können und welche nicht, ohne dass die gleichen rechtsstaatlichen Vorkehrungen gegen einen Missbrauch dieser Macht bestehen würden wie gegenüber staatlichen Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit. Hält man sich das große Missbrauchspotenzial, das gerade bei zentralen technischen Filtersystemen besteht, und die Bedeutung der Kommunikationsfreiheit für eine freiheitliche Demokratie vor Augen, so muss diese Gefahr als besonders schwerwiegend angesehen werden.

Eben mit dieser Begründung sind im Interesse des Jugendschutzes eingeführte Bestimmungen in den Vereinigten Staaten von Amerika durch den Supreme Court für verfassungswidrig erklärt worden. Hinzu kommen Einschränkungen der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Access-Provider. Insbesondere für kleine Provider kann die Einrichtung einer Sperrung unter Umständen einen erheblichen technischen AufWand bedeuten, zumal in vielen Fällen aufgrund der oben genannten technischen Umgehungsmöglichkeiten eine ständige Aktualisierung der technischen Einstellungen notwendig sein Wird. Erschwerend wirkt zudem, dass aufgrund der dezentralen Aufsichtsstruktur in der Bundesrepublik

Deutschland wahrscheinlich ist, dass in vielen Fällen nicht alle Provider den gleichen Sperrungsanordnungen unterliegen. Das birgt für den einer Anordnung unterliegenden Provider nicht nur aufgrund der zahlreichen Internet-by-Call-Angebote die Gefahr, dass Kunden zu einem anderen Anbieter wechseln und die mit einer Sperrung angestrebte Wirkung verpufft. Entsprechend wird von Zimmermann angenommen, eine Sperrungsanordnung sei nur dann angemessen, wenn sie allen in Deutschland tätigen Zugangsanbietern auferlegt wird. Stellt man diese negativen Auswirkungen den vermutlich nur geringen positiven Effekten gegenüber, muss mit einer im Schrifttum zunehmend vertretenen Auffassung auch die Angemessenheit einer Sperrungsanordnung gegenüber Access-Providern als problematisch angesehen werden.”